Statuten 

Statuten 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: Motor Sport Club Weißenbach
(2) Er hat seinen Sitz in: 6671 Weißenbach am Lech / Tirol und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf den Bezirk Reutte, fallweise auf das gesamte Bundesgebiet oder ohne örtliche Beschränkung.


§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
(1) die Pflege von geselligen Zusammenkünften / Veranstaltungen zur Vereinserhaltung
(2) die Pflege und Betätigung von Sport und von motorsportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschafts- und Wettbewerben


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) gesellige Zusammenkünfte / Veranstaltungen zur Vereinserhaltung
b) Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen


§ 4: Arten der Mitgliedschaften
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Beiräte.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Helfer), sowie Mitglieder die an Trainings, ausgeführt durch den MSC Weissenbach, und/oder unter dem Namen des MSC Weissenbach an Wettbewerben teilnehmen (Fahrer). Als Fahrer gilt, wer die Fahrergebühr bis spätestens zwei Monate nach Erhalt der Vorschreibung entrichtet hat.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Fahrergebühr ausgenommen.

b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von Beiträgen, oder in anderer Weise den Verein fördern. (z.B. Gönner, Unterstützer)
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Diese Personen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
d) Der Beirat wird vom Vorstand bestellt. Ihm obliegt die Beratung des Vorstandes und Mitarbeit in allen aktuellen Angelegenheiten, soweit sie die Zielsetzungen des Vereines betreffen. Diese Personen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ausschlaggebend hierfür ist ein über viele Jahre entgegengebrachtes Engagement sowie Verdienste, oder auch anderweitige Unterstützung und/oder Leistung im Sinne des Vereinszwecks bzw. für den Verein. Die Ernennung hierzu muss ausführlich argumentiert bei der nächsten Generalversammlung begründet werden.

(5) Erfolgt der Neubeitritt vor dem 1. Juli jeden Jahres, ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Erfolgt der Neubeitritt nach dem 1. Juli jeden Jahres, ist der Mitgliedsbeitrag mit der Vorschreibung für das folgende Vereinsjahr zu entrichten.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 30. September jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz wiederholter Mitgliedsbeitragsvorschreibung im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ist die Mitgliedschaft ruhend zu stellen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Zur Erfüllung der Fahrermitgliedschaft besteht zusätzlich die Erfordernis Helferstunden abzuleisten. Die Bemessung der Anzahl an Helferstunden erfolgt durch den Vorstand. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Stunden durch einen Dritten ableisten zu lassen. Ausnahmen hierzu sind auf Antrag vom Vorstand durch die Generalversammlung zu genehmigen.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
der Vorstand (§§ 11 und 13)
die Rechnungsprüfer (§ 14)
das Schiedsgericht (§ 15)


§ 9: Generalversammlung
(1) Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Oktober jeden Jahres. Die ordentliche Generalversammlung (= Mitgliederversammlung) findet innerhalb von drei Monaten vor Ende des Vereinsjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindesten fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahme- sowie stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, welche eine Statutenänderung herbeiführen bzw. eine freiwillige Auflösung nach sich ziehen, benötigen jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
d) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
i) Entlastung des Vorstandes


§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau, Obmannstellvertreter/in, Schriftführer/in, Schriftführerstellvertreter/in, Kassier/in, Kassierstellvertreter/in.
(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooption überhaupt oder auf eine unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooption eines Nachfolgers wirksam.
(11) Dem Vorstand obliegt es selbst, für die Erfüllung unterschiedlichster Vereinszwecke weitere Beiräte zur Unterstützung mitaufzunehmen.


§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinn des Vereinsgesetzes 2005. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarungen des Vereins verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(5) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführers/Schriftführerin oder des/der Kassiers/Kassiererin ihre Stellvertreter.
(6) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


§ 14: Die Rechnungsprüfung
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.


§ 15: Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2005 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es Wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wenn dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst einer sozialen Einrichtung zugesprochen werden.